Gesetzestext

 

Veränderungen oder Verschlechterungen der geliehenen Sache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Entleiher nicht zu vertreten.

 

Rn 1

Die Regelung entspricht dem § 538. Vgl die Erläuterungen dort.

 

Rn 2

Die Beweislast dafür, dass der veränderte Zustand der Sache nur auf den vertragsmäßigen Gebrauch zurückzuführen ist, trifft den Entleiher (BGH NJW 76, 1315 [BGH 14.04.1976 - VIII ZR 288/74] zu § 548 aF).

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