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In der Praxis bedeutsam ist die Abgrenzung zwischen Dienstvertrag und Werkvertrag (§§ 631–651). Während der Dienstverpflichtete zur Dienstleistung als solcher verpflichtet ist, schuldet der Werkunternehmer als Arbeitsergebnis deren Erfolg (BAG NZA 13, 1348). Daher regelt das Werkvertragsrecht anders als das Dienstvertragsrecht eine verschuldensunabhängige Gewährleistung bei Mangelhaftigkeit des Werkes (§ 638 I 1). Widersprechen sich die Vereinbarung und die tatsächliche Durchführung, ist letztere für die Einordnung entscheidend (BAG NZA 13, 1348 [BAG 25.09.2013 - 10 AZR 282/12]).

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