Rn 38

Spezielle gesetzliche Vorschriften für Arbeitsverhältnisse finden sich namentlich (1.) im AGG, AÜG, ArbSchG, ArbZG, BDSG, BetrVG, BEEG, BUrlG, EFZG, FPfZG, GenDG, GewO, HAG, KSchG, MiLoG, MuSchG, NachwG, TVG, TzBfG; (2.) innerhalb des BGB in §§ 612 III, 612a, 613a, 619a, 622, 623. Daneben gelten (3.) die (allgemeinen) Vorschriften über den Dienstvertrag (§§ 611630), die zT durch Spezialregelungen verdrängt werden können (zB § 109 iVm § 6 II GewO als Spezialregelung zu § 630); (4.) der allg Teil des BGB (§§ 1–240), des Schuldrechts (§§ 241–432) sowie die Regelungen über gegenseitige Verträge (§§ 320–326; Rn 2); (5.) unterhalb des Gesetzesrechtes Rechtsverordnungen, namentlich zur Ausführung arbeitsschutzrechtlicher, tarifvertraglicher oder betriebsverfassungsrechtlicher bzw personalvertretungsrechtlicher Gesetze (zB Wahlordnung zu § 126 BetrVG, Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes zu § 11 TVG sowie die Verordnungen zu § 18 ArbSchG). Für den Arbeitsschutz bedeutsam sind insb die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften.

Gesetzesrecht hat Vorrang vor Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen, soweit es nicht Abweichungen ausdrücklich zulässt (§ 622 IV 1; § 13 I 1, II, III BUrlG).

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