Rn 8

Während beim Dienstvertrag der Dienstverpflichtete sich zur Erbringung der Leistung verpflichtet, verschafft er beim Dienstverschaffungsvertrag dem Dienstberechtigten die Dienste oder Arbeit eines Dritten und haftet für dessen Eignung zur vorausgesetzten Dienst- oder Arbeitsleistung (BGH NJW 03, 1821 [BGH 12.02.2003 - 5 StR 165/02]; 71, 1129). Typische Dienstverschaffungsverträge sind Ordens- bzw Schwesterngestellungsverträge (BAG AP Nr 10 zu § 611 – ›Rotes Kreuz‹), Überlassung von Baumaschinen (BAG NZA 06, 1432) oder auch Vermietung von Flugzeugen, jeweils mit Bedienungs- oder Wartungspersonal (BAG NZA 93, 1125 [BAG 17.02.1993 - 7 AZR 167/92]) sowie Arbeitnehmerüberlassungsverträge, deren gewerbsmäßige Ausübung das AÜG erheblich einschränkt (Rn 102).

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