Rn 105

Zu unterscheiden ist zwischen Eigen- und Betriebsgruppen: in einer Eigengruppe sind ArbN zum Zweck eines gemeinsamen Vertragsabschlusses mit einem ArbG zusammengeschlossen (zB Musikband, Heinze NJW 85, 2112), typischerweise als GbR (§ 705; mWz 1.1.24 werden die §§ 705 ff durch das MoPeG [BGBl 21, Teil 1, 3436 ff] neu gefasst). Nur die gemeinsame Kündigung aller Arbeitsverhältnisse ist zulässig, auch wenn der Kündigungsgrund nur in einer Person vorliegt (vgl LAG Sachs-Anh NZA-RR 00, 528 [LAG Sachsen-Anhalt 08.03.2000 - 6 Sa 921/99]). Der Vergütungsanspruch steht idR der Gruppe zu (ErfK/Preis § 611a Rz 190). In der Betriebsgruppe sind mehrere ArbN durch den ArbG zu gemeinschaftsbedingter Arbeit verbunden (zB Akkordgruppe). Die Vergütung richtet sich nach dem gemeinsamen Erfolg. IÜ bestehen jedoch einzelne Arbeitsverhältnisse und direkte Vergütungsansprüche der einzelnen Gruppenmitglieder, die auch nur für eigene Pflichtverletzungen haften (BAG NJW 74, 2225 [BAG 24.04.1974 - 5 AZR 480/73]; ErfK/Preis § 611a Rz 166 f).

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