Rn 42

Wesentliche Rechtsquelle zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist der Arbeitsvertrag (Einzelheiten und zahlreiche Muster bei BLDH/Lingemann Kap 2, 3, 6–8, 10–12; Preis, Arbeitsvertrag, 1 ff; Schaub/Schrader/Straube/Vogelsang 1 ff; Hümmerich/Reufels 1 ff). Er enthält typischerweise Regelungen zu folgenden Punkten: Vertragsbeginn, Gegenstand der geschuldeten Tätigkeit, ggf mit Versetzungsklausel, Arbeitszeit, Vergütung, Gratifikationen (zB Weihnachts- und Urlaubsgeld, Jubiläumszuwendungen), Über- und Mehrarbeit, Abtretungsausschluss für Vergütung und Kostenregelung bei Gehaltspfändungen, Arbeitsverhinderung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaub, Verschwiegenheitspflicht, Wettbewerbsverbot, Diensterfindungen, Nebenbeschäftigung, Vertragsstrafen, Kündigungsfrist, Freistellung, Vorschüsse und Darlehen, Vertragsänderung, salvatorische Klausel, ggf Ausschlussfristen (Verfallfristen), Bezugnahme auf Tarifverträge. Zur AGB-Kontrolle des Arbeitsvertrages s Rn 59 ff. Wenig gebräuchlich ist ein Vorvertrag (BAG NZA 06, 539 [BAG 27.07.2005 - 7 AZR 488/04]). Am 1.7.19 ist die ArbeitsbedingungenRL in Kraft getreten (RL [EU] 2019/1152 ABl 2019 L 186, 105), die bis zum 1.8.22 in nationales Recht umzusetzen ist. Sie enthält zahlreiche zusätzliche formale Anforderungen an Arbeitsverträge und Kündigungen (iE Maul-Sartori NZA 19, 1161).

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