Rn 106

Beim Job-Sharing (Arbeitsplatzteilung) vereinbart der ArbG mit mehreren ArbN, dass diese sich die Arbeitszeit an einem Arbeitsplatz teilen (§ 13 I 1 TzBfG). Die Aufteilung der Arbeitszeit untereinander bestimmen die Job-Sharer selbst. Fällt einer aus, sind die anderen zu seiner Vertretung verpflichtet, wenn es im Arbeitsvertrag geregelt ist, ein dringendes betriebliches Erfordernis vorliegt und ihnen dies zumutbar ist (§ 13 I 3 TzBfG). Darüber hinaus kann dies nur für jeden Vertretungsfall gesondert vereinbart werden (§ 13 I 2 TzBfG; LAG München DB 93, 2599). Nach § 13 IV TzBfG kann durch Tarifvertrag auch zuungunsten des ArbN von diesen Grundsätzen abgewichen werden (iE BLDH/Lingemann Kap 7 Rz 71 M 7.4).

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