Rn 11

Ein Mitgliedsbeitrag (§ 58 Nr 2) zum Verein kann in der Leistung von Diensten, auch in persönlicher Abhängigkeit, bestehen. Anders als beim Dienstvertrag ist Rechtsgrund der Beitragsleistung jedoch nicht ein schuldrechtlicher gegenseitiger Austauschvertrag, sondern die Vereinssatzung mit der Beitragsabrede. Die Beitragsleistung dient dazu, den Vereinszweck zu fördern. Auch die Begründung vereinsrechtlicher Arbeitspflichten darf allerdings nicht gegen §§ 134, 138 verstoßen und damit zwingende arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen umgehen (vgl BAG NZA 02, 1412 [BAG 26.09.2002 - 5 AZB 19/01]).

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