Rn 73

Festvergütung nach Zeitabschnitten (Vergütung nach Stunden, Wochen, Monaten oder auch Jahren) ist unabhängig vom Erfolg der Tätigkeit innerhalb des Zeitraumes geschuldet. Akkordvergütung bestimmt sich allein nach erbrachter Leistung (berechnet nach Arbeitsmengeneinheiten, zB Stückzahl, Gewicht) als Geldakkord oder als Zeitakkord nach festen Vorgabezeiten als Verrechnungsfaktor. Leistungsbezogen sind auch Prämien oder Provisionen. Neben Grundvergütung kommen in Betracht: übertarifliche Zulagen, Zuschläge (zB für Überstunden, BAG NZA 21, 1794 [BAG 17.08.2021 - 1 AZR 175/20]; für Sonn- und Feiertagsarbeit, BAG NZA 18, 781; 06, 372 [BAG 11.01.2006 - 5 AZR 97/05]), Tantiemen, Gratifikationen (zB Weihnachts- und Urlaubsgeld, EuGH NZA 06, 481 – Robinson Steele), Jubiläumszuwendungen, Dienstwagen, Dienstwohnung, Arbeitgeberdarlehen, Zielvereinbarungen (zum Anspruch bei unterbliebener Zielvereinbarung BAG NZA 09, 256; DB 08, 473; Gaul/Rauf DB 08, 869), Aktienoptionen (Formulierungsvorschläge BLDH/Lingemann Kap 12 Rz 64 ff M 12.28). ArbN hat Anspruch auf Aufwendungsersatz (§ 670) für freiwillige Vermögensopfer (Auslagen, BAG NZA 08, 1012 [BAG 16.10.2007 - 9 AZR 170/07]) und unfreiwillige Einbußen (Sach- und Vermögensschäden, zB am Pkw, BAG NZA 12, 91 [BAG 22.06.2011 - 8 AZR 102/10]) und auf Zurverfügungstellung essentieller Arbeitsmittel (BAG NZA 22, 401 [BAG 10.11.2021 - 5 AZR 334/21] zu Fahrradkurieren). Vergütung ist auch betriebliche Altersversorgung (vgl §§ 1 ff BetrAVG). Bonuspunkte aus einem Miles-and-More-Programm sind nicht Vergütung und stehen dem ArbG zu (BAG DB 06, 2068).

 

Rn 74

Arbeitsentgelt ist grds in Euro zu berechnen und auszuzahlen (§ 107 I GewO). Sachbezüge sind nur in den engen Grenzen des § 107 II GewO zulässig (Truck-Verbot). Waren auf Kredit sind unzulässig, § 107 II 2 GewO; Waren unter Anrechnung auf die Vergütung sind nur bei Anrechnung zu den durchschnittlichen Selbstkosten zulässig, § 107 II 3 GewO. Bei Verstoß gegen § 107 II GewO erlischt der Anspruch auf die in Geld zu leistende Vergütung gem § 107 I GewO nicht (ErfK/Preis, § 107 GewO Rz 7).

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