Rn 19

Nicht identisch, aber im Wesentlichen deckungsgleich mit dem Arbeitsverhältnis ist das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis gem § 7 I SGB IV. Es begründet die Pflicht des ArbG zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge (Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung). Im Vordergrund steht, ob der Dienstnehmer ein eigenes Unternehmerrisiko trägt, dem entsprechende unternehmerische Chancen gegenüberstehen (BSG NZS 19, 785 [BSG 04.06.2019 - B 12 R 2/18 R]; 17, 664, 784 [BSG 31.03.2017 - B 12 R 7/15 R]). Zu Vorstand und Geschäftsführer s Rn 31 f. Die Beteiligten können gem § 7a SGB IV zur Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status eine Statusfeststellung beantragen (Rn 23).

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