Rn 77

Die Abtretung von Entgeltforderungen kann wirksam ausgeschlossen werden (§ 399), sie ist dann ggü dem Abtretungsempfänger (absolut) unwirksam (ebenso Verpfändung, § 1274 II). Ausschluss verhindert Pfändung durch Gläubiger jedoch nicht.

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