Rn 2

Für Dienstverhältnisse gelten neben den Vorschriften des allg Teils für Rechtsgeschäfte und Verträge und des allg Schuldrechts für vertragliche Schuldverhältnisse auch die Regelungen zu gegenseitigen Verträgen, §§ 320 ff (MüKo/Spinner § 611 Rz 7). Erhält der Dienstverpflichtete daher keine Vergütung über den Vorleistungszeitraum (§ 614 Rn 13) hinaus, steht ihm ein Leistungsverweigerungsrecht zu (vgl ArbG Hannover EzA Nr 6 zu § 273). Verstößt der Dienstberechtigte, namentlich der ArbG, gegen Arbeitsschutzvorschriften oder vertragliche Rücksichtnahmepflichten, besteht ein Zurückbehaltungsrecht des Dienstverpflichteten gem § 273 (§ 618 Rn 4). Bei berechtigter Leistungsverweigerung oder Zurückbehaltung der Dienstleistung gerät der Dienstberechtigte in Annahmeverzug, § 298, und hat die Vergütung gem § 615 fortzuzahlen. Der Grundsatz des § 326 I ›ohne Arbeit kein Lohn‹ ist im Arbeitsrecht durch zahlreiche Spezialvorschriften (Rn 76) durchbrochen. § 326 II gilt, wenn der Dienstberechtigte die Unmöglichkeit der Dienstleistung schuldhaft herbeiführt. Die Rücktrittsrechte der §§ 323–326 sind durch die Kündigungsmöglichkeiten nach §§ 621, 622, 626, 627 ersetzt (anders beim nachvertraglichen Wettbewerbsverbot, BAG NZA 18, 578).

 

Rn 3

Dienstverhältnisse sind regelmäßig Dauerschuldverhältnisse, die nicht durch Erfüllung enden, sondern durch Ablauf der vereinbarten Zeit (§ 620 Rn 8 ff) oder Kündigung (§ 620 Rn 31 ff).

 

Rn 4

Die Dienstleistung hat der Verpflichtete im Zweifel in Person zu erbringen (§ 613 1), und zwar in der Art, die er bei angemessener Anspannung seiner geistigen und körperlichen Kräfte auf Dauer ohne Gefährdung seiner Gesundheit zu leisten imstande ist (BAG NZA 08, 693 [BAG 17.01.2008 - 2 AZR 536/06]). Er hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten, für ArbN gelten Haftungserleichterungen (Rn 91 f).

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