Rn 1

S. 1 und 2 sind Auslegungsregeln und daher abdingbar (zu II: BGH NJW-RR 04, 696 [BGH 11.12.2003 - IX ZR 336/01]). S 1 gilt für Arbeitsverhältnisse und freie Dienstverhältnisse. Die Leistung durch den ArbN persönlich ist für Arbeitsverhältnisse typisch, Zulässigkeit der Leistungserbringung durch Dritte ist ein starkes Indiz gegen ein Arbeitsverhältnis (§ 611 Rn 17).

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