Rn 29

Ab dem Betriebsübergang richten sich die Ansprüche übergegangener ArbN gegen den Erwerber. Jedoch besteht gesamtschuldnerische Haftung des Veräußerers für Verpflichtungen gem II (BGH NZA 09, 848 [BGH 19.03.2009 - III ZR 106/08] – Betriebsrenten) sowie ggf nach den §§ 133, 134 UmwG, §§ 25, 28 HGB. Für Verpflichtungen gem II 2 haftet der Veräußerer pro rata temporis (zB bei jahreszeitanteiligen Leistungen wie 13. Monatsgehalt, Tantiemen).

 

Rn 30

Der Erwerber wird auch Schuldner der Versorgungsanwartschaften übergehender ArbN; kann er sie nicht unverändert fortführen, muss er eine gleichwertige Versorgung verschaffen (BAG NZA 11, 928 [BAG 15.02.2011 - 3 AZR 54/09]). Da Rentner nicht übergehen, bleibt nur der Veräußerer zu Rentenzahlungen an diese verpflichtet.

 

Rn 31

Soweit mit Dritten, typischerweise konzernverbundenen Unternehmen, Nebenabreden zum Arbeitsvertrag getroffen werden, richten sich die Ansprüche auch nach dem Betriebsübergang nicht gegen den Erwerber, sondern unverändert gegen den Dritten (BAG AP Nr 243 zu § 613a – Aktienoptionsplan, Anm Lingemann).

 

Rn 32

Gem III tritt keine gesamtschuldnerische Haftung ein, wenn der bisherige ArbG durch Umwandlung erlischt, seine Haftungsmasse liegt dann vollständig bei dem durch Umwandlung entstandenen neuen ArbG.

 

Rn 33

Bei Übergang des Betriebes nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens haftet der Erwerber nicht für Verbindlichkeiten, die vor Eröffnung entstanden sind (BAG NZA 10, 461; 05, 527; aber Vorlagebeschluss BAG BeckRS 18, 34982, Anm Günther ArbR 19, 69; iE von Wilmowsky EuZA 22, 34); für Urlaubsansprüche soll § 613a aber anwendbar sein (BAG NZA 04, 651 [BAG 18.11.2003 - 9 AZR 95/03]). Übernimmt der Erwerber den Betrieb vor Eröffnung, haftet er uneingeschränkt nach II (BAG NZA 10, 461 [BAG 09.12.2009 - 7 ABR 90/07]; 05, 527 [BAG 19.10.2004 - 9 AZR 645/03]).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge