Rn 17

Betriebsvereinbarungen gelten nach Betriebsübergang kollektivrechtlich weiter, wenn die Identität des Betriebes beim Erwerber im Wesentlichen erhalten bleibt (BAG NZA 20, 49 [BAG 13.08.2019 - 1 AZR 213/18]), Gesamtbetriebsvereinbarungen (BAG NZA-RR 17, 413 [BAG 24.01.2017 - 1 ABR 24/15]; NZA 15, 1331 [BAG 05.05.2015 - 1 AZR 763/13]) und mglw auch Konzernbetriebsvereinbarungen (LAG Düsseldorf v 6.7.18 – 6 TaBV 4/18, juris; vgl auch BAG NZA 20, 875 [BAG 25.02.2020 - 1 ABR 39/18] zum Anteilskauf) gelten zumindest als Einzelbetriebsvereinbarung fort.

 

Rn 18

Bleibt die Identität nicht erhalten, lösen für übergegangene ArbN kollektivrechtlich im aufnehmenden Betrieb bestehende Betriebsvereinbarungen beim Veräußerer geltende Betriebsvereinbarungen mit demselben Regelungsgegenstand ab (›Ablösung‹), I 3 (BAG NZA 19, 1203 [BAG 12.06.2019 - 1 AZR 154/17]; 05, 1431). Soweit beim Erwerber keine regelungsidentischen Betriebsvereinbarungen bestehen, werden die beim Veräußerer im Zeitpunkt des Betriebsübergangs geltenden Regelungen nach I 2 Inhalt des Arbeitsverhältnisses (›Transformation‹; vgl Rn 23), auch bei weiteren Betriebsübergängen (BAG NZA 19, 1203 [BAG 12.06.2019 - 1 AZR 154/17]); eine spätere Betriebsvereinbarung beim Erwerber kann jedoch ablösen (BAG NZA 12, 990 [BAG 13.03.2012 - 1 AZR 659/10]). Maßgeblich für die Regelungsidentität ist ein Sachgruppenvergleich (BAG AP BGB § 613a Nr 242).

 

Rn 19

Bei Ablösung von Versorgungszusagen ist allerdings bis zum Betriebsübergang erdienter Versorgungsbesitz zu wahren, eine Verschlechterung ist nur nach den Sonderregeln zur Verschlechterung betrieblicher Versorgungszusagen möglich (BAG ZIP 20, 571; NZA 08, 600).

 

Rn 20

Außer in Fällen des I 4 (Rn 28) gilt bei Transformation die ›Veränderungssperre‹, dh eine Änderung zum Nachteil des ArbN ist vor Ablauf eines Jahres nach dem Betriebsübergang unzulässig, I 2. Außerhalb der Transformation (Rn 18, 23) gilt die Veränderungssperre nicht, insb also nicht für Ablösung (Rn 15, 22) oder Änderung (Rn 2, 16) rein arbeitsvertraglicher Ansprüche.

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