Rn 28

Nach I 4 greift die einjährige Veränderungssperre (I 2) nicht, wenn die (transformierte) kollektivrechtliche Regelung (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung) nicht mehr gilt (Hs 1) oder Erwerber und ArbN zwar nicht kollektiv an den Tarifvertrag im Geltungsbereich des Erwerbers gebunden sind, dessen Anwendung jedoch vereinbaren (Hs 2), idR durch Bezugnahmeklausel (C Meyer NZA 03, 1126; Rn 23, 27, § 611 Rn 40).

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