Gesetzestext

 

(1) 1Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. 2Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. 3Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. 4Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) 1Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. 2Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) 1Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. 2Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1. den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2. den Grund für den Übergang,
3. die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4. die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) 1Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. 2Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

A. Zweck und Anwendungsbereich.

 

Rn 1

Die Vorschrift und die zugrunde liegende Richtlinie 2001/23/EG soll die Kontinuität der iR einer wirtschaftlichen Einheit bestehenden Arbeitsverhältnisse unabhängig von einem Inhaberwechsel gewährleisten (EuGH C-160/14 – Ferreira da Silva e Brito ua; BAG NZA 18, 933 [BAG 25.01.2018 - 8 AZR 309/16]).

 

Rn 2

§ 613a ist zwingendes Recht. Vereinbarungen, die auf Umgehung der gesetzlichen Kontinuität zielen, sind nichtig (iE Rn 16; BAG BB 12, 2815, Anm Lingemann ArbR 12, 583 [BAG 25.10.2012 - 8 AZR 572/11]).

B. Übergang des Betriebes und Betriebsteils, Abs 1.

I. Betrieb oder Betriebsteil.

 

Rn 3

Wirtschaftliche Einheit iSd Richtlinie (und damit Betrieb oder Betriebsteil iSv § 613a) ist eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit iSe organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit (EuGH C-298/18 – Grafe und Pohle./. Südbrandenburger Nahverkehrs GmbH, OSL Bus GmbH, NZA 20, 443 = ECLI:EU:C:2020:121; EuGH NZA 16, 31; BAG BeckRS 21, 26396; NZA 20, 1091 [BAG 14.05.2020 - 6 AZR 235/19]). Betriebsteil ist hierbei eine selbstständig abtrennbare organisierte Gesamtheit von Personen und/oder Sachen, in der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wird (BAG NZA 14, 436; 11, 1231 [BAG 07.04.2011 - 8 AZR 730/09]; 10, 499, Anm Lingemann ArbR 10, 12 [BAG 17.12.2009 - 8 AZR 1019/08]). Nur wenn die übernommenen Betriebsmittel schon beim Veräußerer die Qualität zumindest einer solchen wirtschaftlichen Einheit haben, kommt ein Betriebsteilübergang in Betracht, die Entstehung einer solchen Einheit beim Erwerber reicht nicht aus (EuGH C-458/12 – Amatori NZA 14, 423 = ECLI:EU:C:2014:124; BAG NZA 14, 436 [BAG 12.12.2013 - 8 AZR 1023/12]).

II. Übergang der wirtschaftlichen Einheit auf einen anderen Inhaber.

 

Rn 4

Die wirtschaftliche Einheit geht über, wenn der Inhaber wechselt, also die natürliche o juristische Person mit Arbeitgeberverpflichtungen ihre Verantwortung an den Erwerber abgibt (BAG NZA 18, 933 [BAG 25.01.2018 - 8 AZR 309/16]), die Einheit jedoch auch beim neuen Inhaber ihre Identität bewahrt (EuGH NZA 16, 31 – Aira Pascual ua.; BAG NZA 19, 1279). Maßgeblich sind eine Vielzahl wertender Kriterien (st Rspr, EuGH NZA 06, 29 – Güney-Görres und Demir; BAG NZA 19, 1279 [BAG 20.03.2019 - 7 AZR 409/16]): ua die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel, wie Gebäude oder bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptb...

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