Rn 12

Ist dem ArbG die Annahme der Leistung unzumutbar, so gerät er nicht in Annahmeverzug, insb wenn bei Weiterbeschäftigung Gefahr für wichtige Rechtsgüter des ArbG oder anderer ArbN droht (BAG NZA 88, 465), der ArbN dem ArbG also zB nach dem Leben trachtet, der Erzieher einer Kindertagesstätte Kinder sexuell missbraucht (LAG Berlin NZA-RR 96, 284 [LAG Berlin 29.11.1995 - 9 Sa 85/95]), oder der Leiter Buchhaltung/Finanzen/Personal mehrjährige erhebliche Untreuehandlungen zu Lasten des ArbG begeht (BAG NZA 14, 1082 [BAG 16.04.2014 - 5 AZR 739/11]).

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