Rn 60

Die negative Gesundheitsprognose führt zur Störung im Austauschverhältnis, wenn der ArbN zum Kündigungszeitpunkt bereits längere Zeit (BAG NZA 15, 1249: 20 Monate; 93, 498: 18 Monate) infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert und ein Ende der Erkrankung nicht absehbar (BAG BB 00, 49 [BAG 29.04.1999 - 2 AZR 431/98]), jedenfalls aber die Wiederherstellung für längere Zeit ungewiss ist (BAG NZA 15, 1249). Besteht auch für die nächsten 24 Monate keine günstige Prognose für die Genesung, muss eine weitere Beeinträchtigung betrieblicher Interessen nicht mehr dargelegt werden (BAG NZA 15, 931 [BAG 20.11.2014 - 2 AZR 664/13]). Kürzere Zeiträume soll der ArbG durch nach § 14 II TzBfG befristete Einstellung einer Ersatzkraft überbrücken (BAG NZA 15, 1249 [BAG 13.05.2015 - 2 AZR 565/14]). Zur Interessenabwägung s Rn 58; zur Darlegungs- und Beweislast Rn 59.

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