Gesetzestext

 

(1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist.

(2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen.

(3) Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz.

(4) Ein Verbrauchervertrag über eine digitale Dienstleistung kann auch nach Maßgabe der §§ 327c, 327m und 327r Absatz 3 und 4 beendet werden.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

§§ 620627 regeln die Voraussetzungen für die Beendigung von Dienst-/Arbeitsverhältnissen, §§ 628–630 die Rechtsfolgen (Rn 7).

B. Beendigung von Dienstverhältnissen.

I. Beendigungsgründe für Dienst-/Arbeitsverhältnisse.

 

Rn 2

Das Dienstverhältnis endet durch Kündigung, Ablauf der Befristung, Eintritt einer auflösenden Bedingung oder Zweckerreichung. Beim Arbeitsverhältnis wird demggü das Recht des ArbG zur ordentlichen Kündigung durch §§ 1 ff KSchG weitgehend eingeschränkt (dazu Rn 51 ff), es kann auch vertraglich ausgeschlossen werden (BAG BB 04, 2303 [BAG 25.03.2004 - 2 AZR 153/03]). Das Arbeitsverhältnis endet gem III durch Fristablauf, auflösende Bedingung oder Zweckerreichung nur gem TzBfG (Rn 9 ff).

 

Rn 3

Anfechtungsregeln (§§ 119, 123) sind anwendbar, die Anfechtung wirkt entgegen § 142 jedoch nur ex nunc, soweit nicht das Dienst-/Arbeitsverhältnis bereits außer Vollzug gesetzt wurde (§ 611 Rn 53, 58). Ordentliche Kündigungen sind an Fristen gebunden (§§ 620 II, 621, 622, s auch § 624), während außerordentliche Kündigungen fristlos (§§ 626, 627) oder mit sozialer Auslauffrist (BAG NZA 21, 1252 [BAG 27.04.2021 - 2 AZR 357/20]) ausgesprochen werden können. Rücktrittsrechte gem §§ 323, 326 sind ausgeschlossen, selbst bei Vertragsbeendigung bereits vor Dienst- bzw Arbeitsantritt (einschr Staud/Oetker Vor §§ 620 ff Rz 85). Der ArbN kann sich auch durch Verweigerungserklärung gem §§ 12, 16 KSchG vom Arbeitsverhältnis lösen (nicht bei selbstständiger Tätigkeit, BAG NZA 08, 1074). Zum Tod des Dienstverpflichteten oder des Dienstberechtigten § 613 Rn 3, 4.

 

Rn 4

Ein Insolvenzverfahren des Dienstberechtigten gibt beiden Seiten ein Sonderrecht zur Kündigung (§ 113 InsO), auch vor Dienstantritt (BAG NZA 17, 995 [BAG 23.02.2017 - 6 AZR 665/15]), nur Geschäftsbesorgungsverträge können automatisch enden (§ 116 InsO).

 

Rn 5

Das Erreichen einer Altersgrenze beendet das Dienstverhältnis, sofern wirksam einzelvertraglich (§ 611 Rn 61; Schriftform, § 14 IV TzBfG gem. BAG NZA 18, 507 erforderlich, dagegen Lingemann NZA 18, 889 und ggf ist § 41 SGB VI zu beachten) oder in kollektiven Regelungen (BAG NZA 12, 271 [BAG 21.09.2011 - 7 AZR 134/10]; Lingemann/Gotham NZA 07, 666) vereinbart.

 

Rn 6

Das Dienst-/Arbeitsverhältnis endet auch durch (bei Arbeitsverhältnis schriftlichen, § 623) Aufhebungsvertrag (BAG NZA 22, 779 [BAG 24.02.2022 - 6 AZR 333/21]; Bauer/Krieger/Arnold Aufhebungsverträge; BLDH/Lingemann Kap 23; zum BR-Mitglied BAG NZA 18, 1019), oder, wenn Fortsetzung trotz sozial gerechtfertigter Kündigung unzumutbar ist, mit Auflösung durch Urt (§§ 9, 10 KSchG; Rn 103; BAG NZA 10, 1123 [BAG 23.02.2010 - 2 AZR 554/08]; iE Lingemann/Beck NZA-RR 07, 232), oder nach § 21 I BBiG (BAG NZA 07, 1391).

II. Folgen der Beendigung.

 

Rn 7

Die Beendigung des Dienst-/Arbeitsverhältnisses führt zum Erlöschen der Hauptpflichten (§ 611 Rn 65 ff), nachwirkende Nebenpflichten (§ 611 Rn 83 ff) bleiben erhalten. Ansprüche auf Ruhestandsbezüge, soweit vereinbart, entstehen idR erst mit Beendigung. Originäre Pflichten werden ausgelöst, zB zur Zeugniserteilung (§ 630), Rückgabe von Arbeitsmitteln, Ausfüllung von Arbeitspapieren, nachvertragliche Wettbewerbsverbote, sofern wirksam vereinbart (§ 110 GewO iVm § 74 HGB; Bauer/Diller Wettbewerbsverbote 20 ff).

C. Beendigung durch Ablauf der Befristung.

I. Dienstverträge.

 

Rn 8

Bei Dienstverträgen ist eine Befristung, kalendarisch oder durch Zweckangabe, oder eine auflösende Bedingung unproblematisch wirksam.

II. Arbeitsverhältnisse.

 

Rn 9

Bei Arbeitsverhältnissen gelten gem III die Einschränkungen des TzBfG:

1. Grundlagen.

 

Rn 10

Befristete Arbeitsverträge (zur Abgrenzung zum Aufhebungsvertrag, BAG NZA 17, 849 [BAG 18.01.2017 - 7 AZR 236/15]; iE BLDH/Lingemann Kap 6 Rz 1 ff M 6.1.1 ff) sind vor Ablauf einer vereinbarten Frist nicht ordentlich kündbar, es sei denn, die Parteien haben dies ausdrücklich vereinbart, § 15 III TzBfG. Der ArbN kann jedoch nach Ablauf von fünf Jahren kündigen, § 15 IV TzBfG. Die Befristung selbst (auch: Altersbefristung, BAG NZA 18, 507; dagegen Lingemann NZA 18, 889) ist nur wirksam, wenn sie (nicht notwendig der ArbV insgesamt, BAG NZA 17, 638) vor Aufnahme der Tätigkeit (BAG NZA 18, 507; 17, 638 [BAG 14.12.2016 - 7 AZR 797/14]) schriftlich vereinbart wurde, § 14 IV TzBfG (zur AGB-Kontrolle § 611 Rn 59 ff). Wurde vor Aufnahme der Tätigkeit mündlich keine oder eine abweichende Befristungsabrede getroffen, wahrt die spätere Befristungsvereinbarung die gesetzliche Schriftform (BAG NZA 17, 908 [BAG 15.02.2017 - 7 AZR 223/15]). Der Befristungsgrund bedarf bei kalendarischer Befristung nicht der Schriftform (BAG NZA 14, 430 [BAG 06.11.2013 - 7 AZR 96/12]), anders bei Zweckbef...

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