Rn 1

Das konstitutive Schriftformerfordernis dient der Rechtssicherheit, der Erleichterung der Beweisführung und dem Schutz vor Übereilung (Warnfunktion, BAG NZA 07, 466 f [BAG 23.11.2006 - 6 AZR 394/06]). § 623 gilt nur für ArbN, nicht für arbeitnehmerähnliche Personen (Grüneberg/Weidenkaff § 623 Rz 1). Weitergehende Formerfordernisse dürfen vereinbart werden, geringere nicht. Strengere Anforderungen in §§ 22 III BBiG und 9 III 2 MuSchG.

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