Rn 9

Wichtiger Grund kann auch der Verdacht einer schwerwiegenden Verfehlung, typischerweise einer Straftat, sein, wenn starke Verdachtsmomente bestehen, die auf objektiven, zum Zeitpunkt der Kündigung bestehenden Tatsachen beruhen, und das für eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses unerlässliche Vertrauen zerstört ist (BAG NZA 17, 1051). Einleitung eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens und richterliche Durchsuchungsanordnung alleine reichen nicht aus (BAG DB 08, 709), wohl aber Erhebung der öffentlichen Klage und Antrag auf Strafbefehl (BAG NZA 13, 137). Diese Maßnahme allein begründet den Verdacht jedoch nicht, ihre Aufhebung lässt ihn nicht zwingend entfallen (BAG aaO), so auch nicht ein rechtskräftiger Freispruch (BAG NZA 17, 1051 [BAG 02.03.2017 - 2 AZR 698/15]). Der Dienstberechtigte muss alles Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhalts tun, va auch den Dienstverpflichteten innerhalb einer Woche (!) anhören; (Rn 13; Einzelheiten BAG NZA 18, 1405; Eylert/Friedrichs DB 07, 2203), es sei denn, dieser ist zu substantiierter Äußerung nicht bereit (BAG DB 08, 2260), oder äußert sich innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht (BAG NZA 14, 1015). Jedoch keine Anhörung zu nach Ausspruch der Kündigung bekanntgewordenen verdachtsverstärkenden oder eine andere Pflichtverletzung begründenden Umständen nötig (BAG DB 13, 2805). Schuldhafte Verletzung der Anhörungspflicht führt zur Unwirksamkeit der Verdachtskündigung (BAG NZA 14, 1015 [BAG 20.03.2014 - 2 AZR 1037/12]); sie ist bei Nachweis der Tat jedoch als Tatkündigung wirksam (BAG NZA 09, 604 [BAG 27.11.2008 - 2 AZR 98/07]); II gilt auch hier. Verdeckte (BAG NZA 17, 112, 443 [BAG 22.09.2016 - 2 AZR 848/15]) oder offene (BAG NZA 18, 1329 [BVerfG 09.07.2018 - 1 BvL 2/18]) Videoüberwachung kann zulässig sein. Wird der Verdacht endgültig ausgeräumt, kann Anspruch auf Wiedereinstellung bestehen (§ 620 Rn 98; BAG NZA 97, 1343 [BAG 20.08.1997 - 2 AZR 518/96]; BAGE 16, 72 [BAG 04.06.1964 - 2 AZR 310/63]).

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