Rn 11

Die §§ 630a ff sollen das Verhältnis zum Deliktsrecht und die bestehende Idealkonkurrenz zwischen vertraglicher und deliktischer Haftung unberührt lassen (BTDrs 17/10488 S 17). Dass die Kodifikation des Behandlungsvertrags die Bedeutung des Deliktsrechts zurücktreten lässt, dass also die Haftung aus Delikt allein noch von Relevanz ist, wenn es an einem Vertragsschluss mangelt oder der Patient seine Ansprüche gegen einen Dritten, etwa nachgeordnete Ärzte des Krankenhausträgers richtet (Rehborn GesR 13, 257, 258), bleibt entgegen der Gesetzesbegründung (BTDrs 17/10488 S 17 f) nicht ohne Zweifel (Katzenmeier NJW 13, 817, 823).

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