Rn 9

Den Vertragsparteien steht es innerhalb des rechtlich Zulässigen frei, einen von dem anerkannten fachlichen Standard abweichenden Maßstab festzulegen. Eine solche Vereinbarung trägt der Dispositionsfreiheit der Parteien Rechnung und kann sich iRd Therapiefreiheit va bei Neulandverfahren anbieten (Olzen/Uzunovic JR 12, 447; Thole MedR 13, 145, 146), ebenso beim Off-Label-Use von Arzneimitteln (Erman/Rehborn/Gescher Rz 42a). Inwieweit derartige Vereinbarungen zulässig sind (Katzenmeier NJW 13, 817, 818), richtet sich nach den §§ 305 ff bzw §§ 134, 138, 242. Untersagt ist den Parteien im Zusammenhang mit Vereinbarungen über den Leistungsstandard etwa die vorformulierte Vereinbarung von Haftungsausschlüssen nach Maßgabe von § 309 Nr. 7. Gleiches gilt für Vereinbarungen, die eine nicht dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung zum Gegenstand haben, selbst wenn dies dem ausdrücklichen Wunsch des Patienten entspricht (Hamm MedR 17, 310 [OLG Hamm 26.04.2016 - 26 U 116/14]; krit Geier MedR 17, 293). Letzteres muss jedenfalls dann gelten, wenn es sich um ein medizinisch nicht begründbares Unterschreiten medizinischer Standards handelt (Prütting MedR 17, 531).

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