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Kern der Vorschrift ist die Konkretisierung des Verhältnisses der Vertragsparteien. Zur Sicherung einer möglichst optimalen Behandlung dient I der Begründung und Fortentwicklung des zwischen den Vertragsparteien bestehenden Vertrauensverhältnisses. Die therapeutische und wirtschaftliche Information nach II und III sollen gewährleisten, dass der Patient schon zu Beginn der Behandlung in verständlicher Weise über die für ihn wesentlichen Aspekte aufgeklärt wird (BTDrs 17/10488 S 21).

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