Rn 14

Normiert ist die von der Rspr (BGH NJW 83, 2630 [BGH 01.02.1983 - VI ZR 104/81]; 00, 3429, 3431 f [BGH 09.05.2000 - VI ZR 173/99]) hervorgehobene Verpflichtung des Behandelnden, den Patienten über die wirtschaftlichen Folgen der Behandlung aufzuklären. Die wirtschaftliche Information zollt dem Umstand Rechnung, dass der Behandelnde, nicht dagegen der Patient als medizinischer Laie, einen Wissensvorsprung bzgl der Behandlungskosten aufgrund seines täglichen Umgangs mit Abrechnungen und dem Leistungskatalog der GKV hat (BTDrs 17/10488 S 22). Die wirtschaftliche Information soll den Patienten vor finanziellen Überraschungen schützen und ihn in die Lage versetzen, die wirtschaftliche Tragweite seiner Entscheidung zu überschauen (BTDrs. 17/10488, 22). Nicht aber zielt sie auf eine umfassende Aufklärung des Patienten über die wirtschaftlichen Folgen einer Behandlung (BGH NJW 20, 1211, 1212 [BGH 28.01.2020 - VI ZR 92/19]; BeckOKBGB/Katzenmeier Rz 18; MüKoBGB/Wagner Rz 62).

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