Rn 5

Die Aufzählung ist nicht abschließend (›insbesondere‹). Ausgerichtet am Zweck der Sicherungsinformation hat sich die Information auf alle Aspekte zu beziehen, die für die Sicherung der Behandlung und die Gewährleistung der notwendigen Mitwirkung des Patienten am Heilungsprozess erforderlich sind (Geiß/Greiner B. Rz 95 ff; § 823 Rn 214). Hierzu gehören bspw die Information über die Dringlichkeit der Maßnahme und die Folge ihres Unterbleibens (BGH NJW 21, 2364 Rz 11), über die Einnahme von Medikamenten und über die mit diesen verbundenen Nebenwirkungen (BGHZ 162, 320), der Hinweis, bei Auftreten bestimmter Symptome erneut einen Arzt aufzusuchen (BGH NJW 05, 427, 428 [BGH 16.11.2004 - VI ZR 328/03]) oder die Aufklärung über Versagerquoten bei Sterilisationen (BGH NJW 08, 2846, 2849). Zur Sicherungsinformation zählt darüber hinaus auch die Pflicht des Behandelnden, eine Patientin, der zur Vorbeugung gegen eine Antikörperbildung Immunglobulin injiziert wurde, darauf hinzuweisen, dass sich bei ihr dennoch Antikörper bilden und daraus schwerwiegende Risiken für eine erneute Schwangerschaft erwachsen können (BGH NJW 89, 2320 [BGH 28.03.1989 - VI ZR 157/88]). Den Behandelnden kann überdies eine Verpflichtung zur nachträglichen Sicherungsinformation bei späteren Behandlungen nicht nur ggü dem Patienten, sondern ebenfalls ggü zum Zeitpunkt der ersten Behandlung noch unbekannten Angehörigen bzw Ehe-/Lebenspartnern treffen (BGH NJW 08, 2846, 2849; BGHZ 163, 209).

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