Rn 1

Vergleichbar bspw dem GenDG regelt das PatientenRG systematisch zunächst die Einwilligung und sodann (§ 630e) die Aufklärung (krit Olzen/Metzmacher JR 12, 271, 274). Das Erfordernis der Einwilligung ist Ausdruck des verfassungsrechtlich geschützten APR (Art 2 I iVm Art 1 I GG) des Patienten, seines Rechts auf Selbstbestimmung und Achtung der persönlichen Würde. Im Deliktsrecht ist die Einwilligung überdies ausschlaggebend für die Rechtfertigung der medizinischen Maßnahme (§ 823 Rn 207). Mit der Kodifikation des Behandlungsvertrags soll die Einwilligung nunmehr in die vertraglichen Pflichten einbezogen werden (BTDrs 17/10488 S 23).

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