Rn 9

In Anlehnung an § 630c IV legt III fest, unter welchen Umständen die Selbstbestimmungsaufklärung ausnw entbehrlich sein kann. Neben dem Vorliegen von Notfallmaßnahmen und dem ausdrücklichen Verzicht des Patienten (Geiß/Greiner C. Rz 16, 102 ff; zum Blankoverzicht Laufs/Kern/Rehborn/Kern § 68 Rz 9; Olzen/Metzmacher JR 12, 271, 275) kann die Entbehrlichkeit der Aufklärung auch aus einem bestehenden Vorwissen des Patienten folgen, wenn etwa der Patient über das maßgebliche Risiko bereits anderweitig aufgeklärt ist. In diesen Fällen besitzt der Patient die notwendige Kenntnis darüber, in welchen Eingriff er einwilligt (BGH NJW 80, 1333, 1334 [BGH 22.01.1980 - VI ZR 263/78]; 84, 1807, 1808), bspw bei zwei hintereinander erfolgten vergleichbaren Operationen oder bei einer Voraufklärung durch einen dazu befähigten Hausarzt oder vorbehandelnden Facharzt (BGH NJW 73, 556, 558 [BGH 28.11.1972 - VI ZR 133/71]; 03, 2012; Geiß/Greiner C. Rz 112; Laufs/Kern/Rehborn/Kern § 68 Rz 6 f; Rehborn GesR 13, 257, 265).

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