Rn 11

Entsprechend der Rspr des BVerfG (BVerfGE 128, 282, 301, 310) ist nach V die Aufklärung auch des Einwilligungsunfähigen in Abhängigkeit von seiner Entwicklung und seinen Verständnismöglichkeiten notwendig (BTDrs 7/13). Zwar kann die Aufklärung eines Einwilligungsunfähigen nicht Grundlage einer Einwilligung sein. Dennoch erübrigt sich unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrechts eine den Verständnismöglichkeiten des Einwilligungsunfähigen entsprechende Aufklärung über die beabsichtigte Behandlung und ihre Auswirkungen nicht (BGHZ 128, 282, 310).

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