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Das Einsichtsrecht soll dem Schutz des Patienten auf informationelle Selbstbestimmung und personale Würde iSv Art 2 I iVm Art 1 I GG Rechnung tragen, welche es gebieten, jedem Patienten gegenüber dem Behandelnden grds einen Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen einzuräumen (BGHZ 85, 327; BVerfG NJW 99, 1777; 06, 1116, 1117). Bei öffentlich-rechtlichen Behandlungsverhältnissen soll § 630g entsprechend anwendbar sein, um dem Patienten die Möglichkeit zu verschaffen, Verstöße des Behandelnden gegen die Sorgfaltspflichten festzustellen und Schadensersatzansprüche durchzusetzen (BSG MedR 16, 210 [BSG 08.09.2015 - B 1 KR 36/14 R]; vgl § 76 IV SGB V).

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