Rn 5

Sinn und Zweck liegen in der Anpassung des Vertragsrechts an das Deliktsrecht. Die Beweislastumkehr soll sowohl die Waffengleichheit zwischen den Vertragsparteien als auch den Gleichlauf von Vertrags- und Deliktsrecht gewährleisten (BTDrs 17/10488 S 28 f).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge