Rn 24

Für die Fälligkeit der Werkleistung sind in erster Linie die vertraglich vereinbarten Termine oder Fristen maßgeblich (BGH NJW 00, 1403 [BGH 20.01.2000 - VII ZR 224/98]). Ansonsten tritt Fälligkeit nach Ablauf einer den Umständen angemessenen Frist ein (§ 271 I). Hierbei ist zu beachten, dass der Unternehmer vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen (Kapellmann/Messerschmidt/Sacher Teil B, § 5 Rz 30 ff) oder sonstiger Sachzwänge (Bsp: Notwendige Planvorgaben des Bestellers fehlen; dann ggf Verstoß gegen Mitwirkungspflicht nach § 642 und Annahmeverzug; vgl auch OLG München NJW-RR 00, 204 [OLG München 29.04.1999 - 29 U 2175/98]: vorbehaltene Freigabe durch Besteller) mit der Herstellung alsbald zu beginnen und sie in angemessener Frist zügig zu beenden hat (BGH NJW-RR 04, 209, 210; NJW-RR 01, 806; vgl auch § 5 VOB/B). Der Werkunternehmer trägt die Beweislast dafür, dass die angemessene Herstellungsfrist noch nicht abgelaufen ist (BGH NJW-RR 04, 209, 210). Wenn nichts anderes vereinbart ist, kommt es auf den Zeitpunkt für die Ablieferung des Gesamtwerkes an (BGH NJW-RR 97, 1376; zur vereinbarten Herstellung in selbstständigen Teilabschnitten: BGHZ 1, 234).

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