Rn 14

Ist der Werkvertrag nichtig, so bestehen wechselseitig keine vertraglichen Erfüllungs- und/oder Mängelansprüche. Vielmehr hat die Abwicklung der auf unwirksamer Vertragsgrundlage gegründeten Rechtsbeziehungen der Beteiligten nach den Grundsätzen der GoA, sonst bereicherungsrechtlich nach Maßgabe der §§ 812 ff zu erfolgen. Geht es dabei um bereits erbrachte Werkleistungen des Unternehmers, so muss der Besteller idR den Wert des ohne Rechtsgrund Erlangten abzgl evtl mangelbedingter Wertminderungen erstatten (BGHZ 111, 308, 314; OLG Ddorf BauR 93, 124). Allerdings ist in den Fällen, in denen auch den Bereicherungsgläubiger (Leistenden) der Vorwurf eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten trifft, der Kondiktionsausschlussgrund des § 817 S 2 zu beachten (iE hierzu, insbes zu den Problemen bei Schwarzarbeit: § 817 Rn 4, 13 ff mwN).

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