Rn 33

Der Unternehmer hat Sicherheiten (zB Vorauszahlungs-, Erfüllungs- o Gewährleistungsbürgschaft) nur bei besonderer Vereinbarung zu stellen (s.a. Thode ZfBR 02, 4), die wirksam auch formularmäßig getroffen werden kann (BGH NJW-RR 04, 814), dann allerdings zumindest iRe Bauvertrages nicht in Form einer Bürgschaft auf erstes Anfordern (zur Vertragserfüllungsbürgschaft: BGH NJW 02, 2388; bei Verträgen vor 1.1.03: Auslegung als Anspruch auf einfache selbstschuldnerische Bürgschaft entgegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion – BGH NJW 02, 3098; Ddorf BauR 04, 1319; auch bei Beteiligung der öffentlichen Hand, BGH NJW-RR 04, 880).

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