Rn 22

Die Vergütungspflicht des Bestellers als Hauptpflicht korrespondiert im Synallagma mit der Hauptpflicht des Unternehmers, für die rechtzeitige mangelfreie Herstellung und Verschaffung des versprochenen Werks zu sorgen – §§ 631 I, 633 (zu den Anforderungen an eine vertragsgerechte Ausführung: § 633 Rn 10 ff und § 631 Rn 1 f). Der Unternehmer kann hieraus allerdings kein Recht auf Herstellung herleiten, da der Besteller bis zur Vollendung des Werkes jederzeit kündigen kann (§ 649). Das BGB-Werkvertragsrecht kennt grds keine Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung, es sei denn, die Realisierung des Werkerfolgs ist an eine höchstpersönliche Erbringung der Werkleistungen geknüpft (BGHZ 89, 369). Solches kann sich im Einzelfall aus der Natur des geschuldeten Werks ergeben (Gesangsdarbietung, Portrait) oder durch die Notwendigkeit besonderer Fähigkeiten oder Vertrauenswürdigkeit auf Seiten des Unternehmers bedingt sein. Die Einbeziehung von Gehilfen oder Subunternehmern ist also möglich (und insbes im Baugeschäft üblich), wenn nichts Abweichendes vereinbart ist (vgl § 4 VIII VOB/B). Bei künstlerischen Leistungen hat der Unternehmer eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die seiner künstlerischen Eigenart entspricht und ihm erlaubt, seine individuelle Schöpferkraft und seinen Schöpferwillen zum Ausdruck zu bringen (BGHZ 19, 382). Abhängig von der Art des Werks ist der Unternehmer auch zur Eigentums- und Besitzübertragung verpflichtet (s Vor §§ 631–651 Rn 11, 15). Die Verletzung von herstellungsbezogenen Hauptleistungspflichten führt zur Sachmängelhaftung des Unternehmers nach Maßgabe der §§ 633 ff (s dort). Darüber hinaus kommt bei mangelbedingter Verletzung anderer Rechtsgüter des Bestellers eine deliktische Haftung des Unternehmers aus § 823 in Betracht (BGHZ 55, 392, 394 f; BGH BauR 92, 388, 392).

1. Leistungs-/Erfüllungsort.

 

Rn 23

Der Leistungsort bestimmt sich nach § 269. Erfüllungsort idS wird häufig der Ort sein, an dem das Werk nach dem Vertrag herzustellen ist. Zwingend ist das indes nicht. So fallen Herstellungsort und Ablieferungsort auseinander, wenn der Unternehmer das Werk im eigenen Betrieb herstellen soll und zusätzlich die Verpflichtung übernommen hat, das fertige Werk dem Besteller an dessen Wohnsitz zu übergeben. Dann ist dessen Wohnsitz Erfüllungsort (Staud/Peters, § 631 Rz 48). Für den Bauvertrag wird ein gemeinsamer Erfüllungsort für Werkerstellung und Vergütung am Ort des Bauwerkes angenommen (BGH NJW 86, 935), ebenso beim Architektenvertrag, soweit bauwerkbezogene Planungs- und Überwachungsleistungen zu erbringen sind (BGH BauR 01, 979).

2. Fälligkeit.

 

Rn 24

Für die Fälligkeit der Werkleistung sind in erster Linie die vertraglich vereinbarten Termine oder Fristen maßgeblich (BGH NJW 00, 1403 [BGH 20.01.2000 - VII ZR 224/98]). Ansonsten tritt Fälligkeit nach Ablauf einer den Umständen angemessenen Frist ein (§ 271 I). Hierbei ist zu beachten, dass der Unternehmer vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen (Kapellmann/Messerschmidt/Sacher Teil B, § 5 Rz 30 ff) oder sonstiger Sachzwänge (Bsp: Notwendige Planvorgaben des Bestellers fehlen; dann ggf Verstoß gegen Mitwirkungspflicht nach § 642 und Annahmeverzug; vgl auch OLG München NJW-RR 00, 204 [OLG München 29.04.1999 - 29 U 2175/98]: vorbehaltene Freigabe durch Besteller) mit der Herstellung alsbald zu beginnen und sie in angemessener Frist zügig zu beenden hat (BGH NJW-RR 04, 209, 210; NJW-RR 01, 806; vgl auch § 5 VOB/B). Der Werkunternehmer trägt die Beweislast dafür, dass die angemessene Herstellungsfrist noch nicht abgelaufen ist (BGH NJW-RR 04, 209, 210). Wenn nichts anderes vereinbart ist, kommt es auf den Zeitpunkt für die Ablieferung des Gesamtwerkes an (BGH NJW-RR 97, 1376; zur vereinbarten Herstellung in selbstständigen Teilabschnitten: BGHZ 1, 234).

3. Erfüllung.

 

Rn 25

Die Erfüllung der Verpflichtung zur Werkerstellung und -verschaffung erfolgt mit der Abnahme des Werkes (§ 640). Neben der Pflicht zur Herstellung besteht je nach Art des Werkes die Verpflichtung zur Ablieferung des Werkes, dh der Unternehmer ist verpflichtet, Besitz- und Eigentum zu übertragen (s § 633 I). Da die Vergütung anders als die Herstellungspflicht gem § 641 erst mit Abnahme fällig wird, ist der Unternehmer vorleistungspflichtig. Die rechtzeitige Erfüllung kann durch ein Vertragsstrafenversprechen des Unternehmers bzw durch Erfüllungsbürgschaften abgesichert werden. Die Leistungspflicht kann nach § 275 mit den sich aus § 326 ergebenden Konsequenzen ausgeschlossen sein.

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