Rn 15

Das Vertragsverhältnis als Schuldverhältnis iwS endet abgesehen von evtl nachwirkenden Treuepflichten (s § 158 Rn 23 und oben Rn 5).

 

Rn 16

In der Praxis hat die Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Kündigung große Bedeutung. Das hängt in erster Linie damit zusammen, dass § 649 1 dem Besteller ein freies Kündigungsrecht gewährt, für dessen Ausübung es keiner sachlichen Gründe bedarf (vgl iE die Kommentierung zu § 649). Weitere Kündigungsmöglichkeiten mit unterschiedlichen Rechtsfolgen finden sich in § 650 I (Überschreitung des Kostenanschlages) und § 643 (Kündigung bei unterlassener Mitwirkung – § 642); darüber hinaus besteht für beide Parteien nach allg Grundsätzen das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Und schließlich können sie den Vertrag durch übereinstimmende rechtsgeschäftliche Erklärungen aufheben.

 

Rn 17

Von alledem zu unterscheiden sind die Fallkonstellationen, in denen das auf den Leistungsaustausch gerichtete Vertragsverhältnis insgesamt in ein Abrechnungs- oder Abwicklungsverhältnis übergeleitet wird. So etwa, wenn der Besteller aufgrund von Mängeln der Werkleistung (wirksam) vom Vertrag zurücktritt (§§ 634 Nr 3, 636, 323 I, V; 346 ff) oder Schadensersatz statt der ganzen Leistung beansprucht (§§ 634 Nr 4, 280, 281 I S 2, V – dazu § 281 Rn 26 ff). Ebenso kann Unmöglichkeit, die zunächst nur die jeweilige Leistungsverpflichtung als Schuldverhältnis ieS entfallen lässt, über § 326 I 1, V zu einer Umgestaltung des gesamten Vertrages und zur Rückabwicklung des bereits vollzogenen Leistungsaustausch nach Maßgabe der §§ 346 ff führen. Auch in der Insolvenz einer Vertragspartei entsteht eine Abrechnungsverhältnis, wenn der Insolvenzverwalter die Erfüllung ablehnt (§ 103 InsO; vgl BGH NJW 97, 3434; zur Rechtslage bis zur Entscheidung des Insolvenzverwalters: BGH BauR 02, 1264; Koenen BauR 05, 202, 210).

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