Rn 9

Die Höhe der Abschlagsforderung hängt nach der Neufassung des Gesetzes nun nicht mehr davon ab, inwieweit der Besteller durch die abgerechneten Leistungen einen Wertzuwachs erlangt hat. Es kommt nur noch auf den Vertragswert der erbrachten Leistungen an (ebenso: Langen/Berger/Dauner-Lieb/Langen; § 632a Rz 11 ff).

 

Rn 10

Jetzt ist durch die Neufassung der Vorschrift klar, was im Ergebnis nach der Rspr auch bis zum 31.12.17 schon galt: Die Abschlagsforderung entspricht der Höhe nach dem nach der vertraglichen Vergütung zu bemessenden Vertragswert der abgerechneten Teilleistungen. Abschlagszahlungen umfassen also grds die für die Teilleistung vereinbarte Vergütung einschließlich Umsatzsteuer und gesetzlichen Zinsen (§ 641 IV findet keine Anwendung). Beim Einheitspreisvertrag ist die Höhe durch Ansatz der mit der Teilleistung erbrachten Massen anhand der Einheitspreise zu bestimmen, beim Pauschalpreisvertrag ist der Wert der Teilleistung in Relation zur Gesamtvergütung zu setzen. Überzahlungen (zB aufgrund von Mängeln der Leistung) sind spätestens iRd Schlussrechnung auszugleichen; davor steht dem Besteller ein Zurückbehaltungsrecht an den nächsten Abschlagszahlungen zu. Darüber hinaus kann er einen vertraglichen Rückzahlungsanspruch geltend machen (BGH NJW-RR 05, 129 – kein bereicherungsrechtlicher Herausgabeanspruch; für einen ›Internet-System-Vertrag‹: BGH BauR 05, 660). Zahlt der Besteller auf berechtigte Abschlagsforderungen des Unternehmers nicht, darf dieser die Erbringung weiterer Werkleistungen gem § 320 verweigern. Doch ist in diesem Zusammenhang Vorsicht geboten: Der Unternehmer muss im Streitfall nachweisen, dass er den Abschlag fordern durfte. Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, erweist sich die Einstellung der Arbeiten uU als schuldhafter Pflichtverstoß und es drohen insbes (bauverzögerungsbedingte) Schadensersatzansprüche des Bestellers aus § 280 I.

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