Rn 24

Gem III werden Rechtsmängel den Sachmängeln auf der Rechtsfolgenseite gleichgestellt, der Besteller kann die Mängelrechte des § 634 geltend machen. Rechtsmängel können vorliegen bzgl des Eigentums bei vom Unternehmer zu beschaffenden Zutaten, bei geistigem Eigentum, Urheberrechten (zB bei Planungsleistungen von Architekten), Patent- und sonstigen gewerblichen Schutzrechten, sowie bei Gemeinschaftsverhältnissen (Wohnungseigentum) und öffentlich-rechtlichen Beschränkungen. Umstr ist, ob auch die gescheiterte Verschaffung des Eigentums am Werk zu den Rechtsmängeln zu zählen ist (so insbes für den Erwerb vom Bauträger: Thode NZBau 02, 297, 303; aA Grüneberg/Weidenkaff § 435 Rz 8, da gesonderte Vertragspflicht).

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