Rn 13
Der mit der Schuldrechtsmodernisierung neu in das Werkvertragsrecht eingeführte Sachmangelbegriff der § 632 II entspricht – bis auf Marginale Abweichungen im Wortlaut – dem für das Kaufrecht maßgeblichen in § 434 I. Die damit erzwungene Harmonisierung ist ein gesetzgeberischer Missgriff, dessen Ergebnis bei wörtlicher Umsetzung des § 633 II mit zentralen Grundsätzen des werkvertraglichen Sachmängelhaftungsrechts kollidiert (dazu unten Rn 20 ff).
Rn 14
§ 633 II ist dreistufig aufgebaut. Danach soll es für die Sachmangelfreiheit der Werkleistungen in erster Linie darauf ankommen, ob das Gewerk die vereinbarte Beschaffenheit hat (1. Stufe – § 633 II 1 – Rn 15 f). Nur soweit derartige Beschaffenheitsvereinbarungen fehlen, also alternativ, kommt es auf die vertraglich vorausgesetzte (2. Stufe – § 633 II 2 Nr 1 – Rn 17), sonst (ebenfalls alternativ) auf die gewöhnliche Verwendungseignung und die übliche Beschaffenheit an (3. Stufe – § 633 II 2 Nr 2 – Rn 18). Die sich aus dieser Dreistufigkeit für die Handhabung des Sachmangelbegriffs ergebenden Konsequenzen sind entgegen verbreiteter Auffassung weitreichend (dazu Rn 21 ff). Sie erschließen sich nur über die Begriffe (vereinbarte) ›Beschaffenheit‹ und ›Verwendungseignung‹.
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