Rn 19

Ein mangelhaftes Werk liegt schließlich auch vor, wenn dieses nicht nur hinsichtlich seiner Ausführung, sondern auch seiner Art nach nicht dem geschuldeten entspricht oder das Werkergebnis in zu geringer Menge hergestellt wird. Ein anderes Werk (II 3 Alt 1; Falschleistung, aliud) ist gegeben, wenn ausgehend vom Vertragszweck die Werkleistung nach ihrer Art und Bestimmung überhaupt nicht der vertraglichen entspricht. Die Herstellung einer zu geringen Menge (II 3 Alt 2) ist von einer nicht unter II 3 fallenden Teilleistung (§ 281 I 2, 323 V) abzugrenzen. Um eine Mengenabweichung iSd § 633 II 3 handelt es sich nur dann, wenn die tatsächlich mengen- oder massenmäßig unvollständige Leistung als vollständige Erfüllung gelten soll (Grüneberg/Retzlaff § 633 Rz 8). § 633 II 3, der inhaltlich der für den Kauf geltenden Regelung in § 434 III entspricht, kommt im Werkvertragsrecht anders als dort schon deshalb nur geringe Bedeutung zu, weil die Neuerstellung auch nicht vertretbarer beweglicher Sachen, bei der diese Fallkonstellationen typischerweise auftreten, gem § 651 regelmäßig dem Kaufrecht unterliegt (iE hierzu: § 434 Rn 83 ff).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge