Rn 23

Handelt auf Bestellerseite eine Personenmehrheit, so gelten für die Vertragsabwicklung die allg Grundsätze des Vertretungsrechts und der Verwaltungsbefugnis (vgl §§ 709, 710, 714 – Gesellschaft – beachte nF zum 1.1.24 §§ 715, 715a, 720, 721; § 2038 – Erbengemeinschaft). Erteilen mehrere Besteller einen Werkauftrag zur Herstellung einer Werkleistung an einer in ihrem Miteigentum stehenden Sache, kann jeder von ihnen im eigenen Namen die Beseitigung von Mängeln im Wege der Nacherfüllung verlangen – § 744 II. Demggü sind sie gem §§ 351, 638 II zur Geltendmachung von Rücktritt und Minderung (Gestaltungsrechte) nur gemeinschaftlich befugt. Für Ehepartner ist bei kleineren Werkaufträgen § 1357 zu beachten (vgl Ddorf NJW-RR 01, 1084 [OLG Düsseldorf 05.12.2000 - 21 U 68/00]).

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