Rn 12

Aufgrund der Gestaltungswirkung von Rücktritt und Minderung sind I–III insoweit nicht anwendbar. Dementspr verweist I nur auf § 634 Nr 1, 2 und 4. Dann könnte der Besteller auch noch nach Eintritt der Verjährung der übrigen Mängelrechte zurücktreten oder mindern. Dem wirkt IV entgegen, wonach der Rücktritt im Zusammenspiel mit § 218 ausgeschlossen ist, wenn sich der Unternehmer auf die Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs berufen hat; er wird unwirksam, wenn sich der Unternehmer nachträglich auf Verjährung beruft. Ob ein Nacherfüllungsanspruch tatsächlich bestand, oder gem §§ 275, 635 III ausgeschlossen war, ist ohne Belang (Grüneberg/Retzlaff § 634a Rz 15). Bei Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 I kann der Besteller gem § 634a IV 2 die Bezahlung der Vergütung verweigern, soweit er hierzu aufgrund des Rücktritts berechtigt wäre. Im Unterschied zu § 641 III steht ihm dieses Leistungsverweigerungsrecht unabhängig vom Bestehen eines Nacherfüllungsanspruches zu, jedoch müssen die Voraussetzungen des Rücktritts vor Eintritt der Verjährung vorgelegen haben. Der Unternehmer kann dann gem IV 3 seinerseits zurücktreten (dies gilt mangels entspr Verweisung auf IV 3 nicht für die Minderung). Bereits geleistete Zahlungen (Vorschüsse, Abschlagszahlungen) kann der Besteller nicht zurückfordern (§ 218 II, 214 II). Für die Minderung verweist V auf § 218 und IV 2. Diesbzgl gelten die obigen Ausführungen entspr. Dem Vergütungsanspruch des Unternehmers kann nur eine Mangeleinrede in Höhe des Minderungsbetrags entgegengehalten werden.

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