Rn 7

§ 636 betrifft durch die Bezugnahme auf § 635 III zunächst einen weiteren Fall, in dem die Entbehrlichkeit der Fristsetzung aus dem Umstand resultiert, dass der Unternehmer berechtigt ist, die Nacherfüllung zu verweigern. Die gesetzgeberischen Gründe für die Schaffung dieses Ausnahmetatbestandes sind also die gleichen wie bei §§ 283 und 326 V (s Rn 3 f). Der Selbstvornahmeanspruch des Bestellers ist hier wie dort ausgeschlossen (Rn 4). Wegen der tatbestandlichen Voraussetzungen an ein Nacherfüllungsverweigerungsrecht und die Abgrenzung zwischen § 275 II und § 635 III wird auf die Kommentierung zu § 635 (§ 635 Rn 7 ff) verwiesen.

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