Rn 4

Der Unternehmer kann sich auf einen Haftungsausschluss nicht berufen, soweit er Mängel arglistig verschwiegen hat (iE zur Arglist § 634a Rn 11). Der Unwirksamkeitsregelung des § 639 reicht nicht weiter als die Arglist des Unternehmers. Betrifft sie nur einen oder einige von mehreren Mängeln, hat der Haftungsausschluss hinsichtlich der übrigen vorbehaltlich anderer Unwirksamkeitsgründe Bestand (Grüneberg/Retzlaff § 639 Rz 6). Maßgeblich für die den Arglistvorwurf rechtfertigende Verletzung der Offenbarungspflicht ist der Zeitpunkt der Abnahme (BGH NJW 74, 553 [BGH 20.12.1973 - VII ZR 184/72]), ersatzweise der Vollendung des Werks (BRHP/Voit § 639 Rz 10), bei nachträglicher Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung dieser (BRHP/Voit § 639 Rz 10). Die sich insoweit ergebende Abweichung von kaufvertraglichen Beurteilungsmaßstäben (für § 444 kommt es grds auf den Zeitpunkt des Zustandekommens der Vereinbarung an – s § 444 Rn 7) rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass der Unternehmer – anders als der Verkäufer – im Zeitpunkt des Vertragsschlusses und einer damit einhergehenden Haftungsabrede noch gar keine Kenntnis von evt Mängeln des erst noch herzustellenden Gewerkes haben kann (so zutr: AnwK/Raab § 639 Rz 13).

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