Rn 23

Nach § 641 IV ist die fällige Vergütung vom Zeitpunkt der Abnahme (auch § 640 I 3) an zu verzinsen. Das gilt nicht für Voraus- oder Abschlagszahlungen (Grüneberg/Retzlaff § 641 Rz 17). Keine Zinspflicht besteht, soweit die Vergütung gestundet ist oder dem Besteller ein Leistungsverweigerungsrecht aus §§ 320, 641 III zusteht (Ddorf NJW 71, 2310; Grüneberg/Retzlaff § 641 Rz 17). Der Zinssatz bestimmt sich nach § 246 bzw bei Handelsgeschäften nach § 352 HGB. Ein höherer Verzögerungsschaden, insbes der Verzugszins aus § 288 kann bei Vorliegen der Verzugsvoraussetzungen (insbes Verschulden § 286 IV) anstelle IV verlangt werden. Der Schuldner kann in seinen AGB nicht wirksam ausschließen, dass er gem § 286 III 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug gerät (BGH BauR 09, 1736 Rz 45 ff – zu § 16 V 3 VOB/B; die Klausel dürfte auch deshalb unwirksam sein, weil sie Fälligkeitszinsen ausschließt).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge