Rn 6

Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 642 I vor, steht dem Unternehmer ein Anspruch auf angemessene Entschädigung zu. Dabei handelt es sich nach Auffassung des BGH um einen Anspruch eigener Art, der weder Vergütungs- noch Schadensersatzanspruch ist (BGH NZBau 18, 25, 26 f). Er entschädigt für die Wartezeiten des Unternehmers und stellt eine Kompensation für die Bereithaltung von Personal, Geräte und Kapital dar; er kann nur für die Dauer des Annahmeverzugs beansprucht werden; dagegen sind Mehrkosten wie gestiegene Lohn- und Materialkosten, die zwar aufgrund des Annahmeverzugs des Bestellers infolge Unterlassens einer ihm obliegenden Mitwirkungshandlung, aber erst nach dessen Beendigung anfallen, nämlich bei Ausführung der verschobenen Werkleistung, vom Entschädigungsanspruch nach § 642 nicht erfasst (BGH NZBau 18, 25, 27). Bei der Bemessung der Entschädigung gem § 642 II ist im Prozess eine Abwägungsentscheidung des Tatrichters erforderlich, dem hierbei ein Ermessensspielraum zusteht, wobei eine Schätzung nach § 287 I ZPO möglich ist. Dabei sind als Rahmen die Höhe der vereinbarten Vergütung, die Dauer des Annahmeverzugs, ersparte Aufwendungen und anderweitiger Erwerb zu berücksichtigen. Im Ausgangspunkt ist die Entschädigung an den auf die unproduktiv bereitgehaltenen Produktionsmittel entfallenden Vergütungsanteilen, jedoch ohne die infolge des Annahmeverzugs ersparten Aufwendungen, jew einschließlich der Anteile für Gewinn, Wagnis und Allgemeine Geschäftskosten zu orientieren (BGHZ 224, 328 = NZBau 20, 362); Umsatzsteuer fällt an (BGHZ 175, 118 = BauR 08, 821). Anderweitiger Erwerb ist unabhängig davon zu berücksichtigen, ob dieser Auftrag nur wegen des Annahmeverzugs angenommen und ausgeführt werden konnte (BGHZ 224, 328 = NZBau 20, 362). Der vertragliche Vergütungsanspruch bleibt von dem Entschädigungsanspruch unberührt (BGHZ 143, 32, 40 = BauR 00, 722).

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