Rn 4

Das Pfandrecht des Unternehmers entsteht nur an beweglichen Sachen iSd § 90 (s Kommentierung zu § 90), die von ihm hergestellt oder ausgebessert werden sollen. Dazu gehören folglich nicht die zur Ausführung der Arbeiten vom Besteller zur Verfügung gestellten Gerätschaften, das von ihm beigestellte Material erst, wenn es mit der dem Unternehmer zur Bearbeitung ebenfalls überlassenen Hauptsache iRd Werkausführung verbunden (§ 946) oder zu einer solchen zusammengefügt wird (§ 950; iE ebenso: Erman/Schwenker § 647 Rz 3; zu der sich hieraus im Zusammenspiel mit § 650 ergebenden Problematik: Rn 2, 6).

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