Rn 3

Das Pfandrecht sichert alle Forderungen ›aus dem Vertrag‹. Gemeint ist der Vertrag des Unternehmers mit dem Besteller, also der Werkvertrag. Um einen solchen handelt es sich nicht, soweit die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien nach § 650 dem Kaufrecht unterliegen (s Rn 2, auch zu einer analogen Anwendung des § 647). Der Begriff der ›Forderungen‹ iSd § 647 ist weit zu fassen. Er umfasst die Vergütungsansprüche des Unternehmers, auch diejenigen nach Kündigung des Vertrages aus § 649 2 oder aus §§ 645 I 1 und 2, 643. Darüber hinaus sind die aus der Vertragsabwicklung resultierenden Sekundäransprüche des Unternehmers aus §§ 280 ff, 286 (Schadensersatz; auch Vertragsstrafenanspruch), § 642 (Entschädigung) und § 645 I 1 (vergütungsgleicher Aufwendungsersatz) sowie die sich aus der mangelbedingten Rückabwicklung des Vertrages (Rücktritt und Schadensersatz statt der ganzen Leistung) ergebenden Forderungen des Unternehmers sicherungsfähig (ebenso zum Ganzen: AnwK/Raab § 647 Rz 4; BRHP/Voit § 647 Rz 3; Staud/Peters § 647 Rz 2). Auf außervertragliche Ansprüche aus GoA, Delikt und Bereicherungsrecht findet § 647 hingegen keine Anwendung (AnwK/Raab § 647 Rz 4; BRHP/Voit § 647 Rz 3; Grüneberg/Retzlaff § 647 Rz 2).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge