Rn 5

Die wirksam erklärte Kündigung beendet den Bauvertrag für die Zukunft. Der Unternehmer muss das Werk nicht fertig stellen, kann aber hinsichtlich der bis zur Kündigung vertragsgerecht erbrachten Leistungen (Teil-)Abnahme verlangen (BGH BauR 03, 689). Durch die wirksame Kündigung erlischt das Recht des Unternehmers aus § 632a, Abschlagszahlungen auf den Werklohn verlangen zu dürfen (Hamm BauR 02, 1105, 1106); er muss schlussrechnen und eine auf Abschlagszahlungen gerichtete Klage dementspr umstellen (vgl BGH NJW-RR 87, 724; BGH BauR 00, 1482). Hinsichtlich der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen stehen dem Besteller die allg Sachmängelrechte weiterhin zu; der Auftragnehmer ist andererseits durch die Kündigung nicht gehindert, verlangte Nachbesserungsarbeiten auszuführen, um seine bis zur Kündigung erbrachten Leistungen in einen vertragsgerechten Zustand zu bringen (BGH BauR 89, 462; Ingenstau/Korbion/Joussen/Vygen Teil B, Vor §§ 8 und 9, Rz 10).

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